Notice regarding archiving of photos and email notifications

Archiving your photos to allow new orders is part of our service and thus, it is a contractual part of creating a customer account.

In addition, sending reminders / notifications via email (for example, information about the provision of photos or their deletion) is part of our service and therefore no separate consent request is needed.

Since sending emails is currently being heavily discussed in the media, we have decided to seek additional consent for new customer accounts. Please write us an e-mail or click the unsubscribe link within an email notification if you do not want to receive any further messages from us.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines
Bernhard Steinmaurer wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Auftragnehmer“, der Auftraggeber als „Kunde“ bezeichnet. „Dritte“ sind Personen oder Unternehmen, die mit dem Auftrag nicht in Verbindung stehen.

Anwendbarkeit
Sämtliche Tätigkeiten, die Bernhard Steinmaurer im Bereich des Journalismus, der PR oder der Fotografie durchführt, werden nur auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Nebenabreden sind unwirksam, diese können diese AGBs nicht außer Kraft setzen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Kunde erkennt ebenfalls an, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorrang haben, sollte der Kunde eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde legen wollen.

Leistungsumfang

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Über GETPHOTO.AT bzw. FOTOGRAF.DE ONLINE ERWORBENE FOTOS sind ausschließlich für den PRIVATGEBRAUCH freigegeben. Sie dürfen in diesem Rahmen verwendet und veröffentlicht werden. DARÜBER HINAUSGEHENDE VERÖFFENTLICHUNGEN bedürfen einer ZUSÄTZLICHEN VEREINBARUNG.

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Gegenstand eines Auftrages sind journalistische Texte, PR-Texte und fotografische Werke. Beratungsleistungen erfolgen im Bereich des Journalismus, der Textgestaltung und der Fotografie.

Der Auftragnehmer erarbeitet die Texte und Fotos mit der branchen- und berufsüblichen Sorgfalt. Der Kunde sorgt mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür, dass der Auftragnehmer alle nötigen Informationen einholen kann.

Der Auftragnehmer weist nach Möglichkeit auf Bildrechte Dritter hin, die für die Veröffentlichung noch eingeholt werden müssen. Je nach Vereinbarung holt er nötige Freigaben selbst ein. Letztverantwortlich für die Wahrung der Rechte Dritter bei Text und Bild bleibt aber der Kunde.

Haftungsausschluss
Journalistische Beiträgen sowie Produkte der Medienarbeit werden mit der in der Branche üblichen Sorgfalt erarbeitet. Sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit handelt, trägt der Kunde die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen und Fotografien. Der Auftragnehmer übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter in veröffentlichten Beiträgen durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheber- und Eigentumsrechten sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte und die Kosten dafür ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich. Der Kunde ist für die rechtliche Prüfung des Materials vor Veröffentlichung zuständig und trägt die Kosten dafür. Übernimmt der Auftragnehmer im Einzelfall die Gewähr für bestimmte Rechte Dritter, muss dies in schriftlicher Form erfolgen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit verbundenen Kosten freizustellen.

Urheberrechts- und Bildrechtsfragen werden vom Auftragnehmer nach seinen Möglichkeiten berücksichtigt und geklärt, trotzdem ist der Kunde für die Einholung von Bildrechten Dritter verantwortlich, sobald eine Veröffentlichung stattfindet. Für daraus folgende rechtliche Belange hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos.

Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen sind erhältlich bei der Versicherungswirtschaft. Darüber hinaus kann der Kunde mit dem Auftragnehmer vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt. Eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

Fotografien
Gegenstand eines Auftrags bei Fotoaufnahmen sind immer die Nutzungsbewilligungen in dem vereinbarten Umfang. Im Falle einer Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte muss dies in einer schriftlichen Vereinbarung exakt festgelegt werden. Die Urheberrechte selbst bleiben immer beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer darf die Fotos immer für seine Eigenwerbung online und offline und für Ausstellungen verwenden. Die Nutzung durch den Kunden im vereinbarten Ausmaß (meist eingeschränkt auf Region, Publikation, zeitlicher Rahmen, Online-Nutzung) obliegt dem Kunden. Für alle weiteren Nutzungen muss eine weitere Vereinbarung mit dem Urheber getroffen werden bzw. muss der Urheber schriftlich zustimmen. Sind Bildrechte Dritter betroffen, wie zum Beispiel bei der Abbildung von Personen oder Gegenständen (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Marken, etc.) oder Personen hat der Kunde für die entsprechende Abklärung der Rechte zu sorgen. Der Kunde hält den Auftragnehmer in dieser Hinsicht schad- und klaglos und trägt die Verantwortung für alle Rechte Dritter.

Der Kunde ist verpflichtet bei der Veröffentlichung und Vervielfältigung von Fotografien des Auftragnehmers den Copyrighthinweis: „© Bernhard Steinmaurer“ direkt unter oder neben dem Bild anzuführen. Ist dies technisch nicht möglich oder bei Buch-Titeln ist der Fotohinweis mit Urhebernennung im Bildnachweis oder Impressum anzuführen.

Bei Veröffentlichung einer Fotografie in einem Medium ist dem Auftragnehmer kostenlos ein Belegexemplar zu überlassen.

Nutzungsrechte journalistischer Aufträge
Die Nutzung durch den Kunden erfolgt in den vereinbarten Medien für den vereinbarten Zeitraum. Ohne weitere Absprache darf der Beitrag ein Mal verwendet werden, weitere Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung des Autors. Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer eigenen schriftlichen Vereinbarung. Andernfalls ist der Auftragnehmer zu einer weiteren Verwertung des Materials berechtigt.

Sämtliche Zweitverwertungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, verbleiben beim Auftragnehmer.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Nach Veröffentlichung eines Beitrages ist dem Auftragnehmer kostenlos ein Belegexemplar zu überlassen.

Honorar
Zur Abgeltung der Leistung des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber das Honorar in vereinbarter Höhe. Gegenstand der Bezahlung ist immer eine Nutzungsbewilligung oder ein Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in der genau definierten Form und dem Zeitraum sowie in dem vereinbarten Medium. Bei PR Aufträgen ist der Text für den Kunden im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit frei nutzbar und bedarf keiner weiteren Abreden.

Alle Nutzungsrechte und –bewilligungen gelten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars.

Das Honorar wird netto vereinbart, dem Auftragnehmer steht als umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer zusätzlich die Umsatzsteuer von 20 Prozent zu.

Der Auftragnehmer ist berechtigt sich von Dritten vertreten zu lassen und gestaltet die Arbeitszeit selbst. Für den bestimmten Auftrag berücksichtigt der Auftragnehmer zeitliche Vorgaben der Veröffentlichung sowie solche von Terminen und Veranstaltungen.

Besteht ein Mangel an einem Werk, ist das dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dieser kann den Mangel innerhalb von drei Werktagen beheben. Ist eine Behebung des Mangels nicht möglich oder aus Kostengründen unverhältnismäßig, kann der Auftraggeber Honorarminderung verlangen oder im äußersten Fall vom Auftrag zurücktreten. Weitere Schadenersatzforderungen an den Auftragnehmer sind nicht möglich.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragsnehmers: 4020 Linz

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichsche Gericht vereinbart.